Die Hofübergabe an die nächste Generation ist die zentrale Herausforderung für den bäuerlichen Familienbetrieb. Wir brauchen einen Jungen, der übernehmen will. Wir brauchen einen Alten, der abgeben kann. Und wir brauchen natürlich einen Hof, dessen Weiterführung eine Perspektive bietet. So überlegen unsere Betriebe in ökonomischer wie ökologischer Hinsicht auch sein mögen, verglichen mit jeder anderen Agrarstruktur - der Generationswechsel bleibt unsere Archillesferse. Stabile Rahmenbedingungen dafür zu schaffen ist deshalb eine wichtige berufspolitische Aufgabe.
Mit Weiterführungsperspektive meine ich nicht, dass ein Betrieb zu klein oder nicht modern genug wäre. Da lässt sich ja dran arbeiten und angesichts der leider viel zu vielen absehbar auslaufenden Betriebe wird sich für die meisten Hofnachfolger schon noch die eine oder andere Entwicklungsmöglichkeit ergeben. Ist der Betrieb gesund, lässt sich im Laufe eines Bauernlebens mit Fleiß und Können auch unter noch so schwierigen Bedingungen erfolgreich wirtschaften, etwa durch intensive Tierproduktion, Sonderkulturen oder im Nebenerwerb. Das Problem ist vielmehr die Diskrepanz zwischen den hohen Verkehrswerten für landwirtschaftliches Vermögen, insbesondere für die zum Hof gehörigen Flächen, und einem demgegenüber geringen aus der Bewirtschaftung der Flächen zu erzielenden Einkommen. Deshalb brauchen wir ein landwirtschaftliches Sondererbrecht, dass dem Hofnachfolger keine Steine in den Weg legt, sondern das im Gegenteil den Weg freimacht für die nächste Generation.
Die wichtigsten Fragen um die Zukunft des Hofes entscheiden sich im zwischenmenschlichen Bereich: Gelingt es, die Liebe zur Landwirtschaft und zum selbständigen Arbeiten weiterzugeben in einem gesellschaftlichen Umfeld, das agrarfeindlich ist und das mit scheinbar leichten und sicheren Jobs und mit oftmals deutlich höheren Einkommen lockt als sie auf dem Betrieb zu erzielen sind? Gelingt es, Verantwortung abzugeben, sich rechtzeitig zurückzunehmen, auch wenn die junge Generation möglicherweise andere Wege einschlagen will als man selber? Hat man genug Vertrauen in den Hofnachfolger oder die Hofnachfolgerin? Kann man den Frieden in der Familie wahren, indem zwar erhebliche Vermögenswerte auf einen Erben konzentriert werden, aber auch die anderen Erben nicht leer ausgehen durch eine hoffentlich gute Ausbildung und vielleicht noch die eine oder andere Zugabe von außerhalb des Hofes? Gelingt es im Idealfall, die Weiterführung des Hofes als gemeinsames Interesse im Bewusstsein der ganzen Familie zu verankern?
Eine rechtzeitige Übergabe mit freiwilliger Verzichtserklärung der weichenden Erben ist immer möglich. Selbst ohne innerfamiliäres Einvernehmen ist die lebzeitige Übergabe an den Hofnachfolger mit über zehn Jahre auf Null abschmelzenden Abfindungsansprüchen der weichenden Erben eine Option. Das Problem ist nur, wir wissen alle nicht, wie lange wir leben. Kümmern wir uns erst im fortgeschrittenen Alter um die Nachfolge oder tritt der Erbfall unerwartet ein, so ist das Fortbestehen des Hofes unmittelbar bedroht, zumindest in zehn von vierzehn Bundesländern: Abzufinden ist dann regelmäßig entweder zum Verkehrswert des landwirtschaftlichen Vermögens oder aber mindestens zum Ertragswert, wo bei gut laufenden Betrieben über den Kapitalisierungsfaktor 18 oder 25 auch bereits Summen zusammenkommen, die jedem Hofnachfolger die Freude am Wirtschaften verderben können. Kann man sich in so einer Situation nicht ganz auf die Solidarität der Geschwister verlassen, werden häufig Zerschlagung und Verkauf die attraktivere Möglichkeit sein ... Da lob ich mir mein Westfalenland mit seiner Höfeordnung!
Kern der in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als landwirtschaftliches Sondererbrecht geltenden Höfeordnung sind folgende Punkte: 1. die geschlossene Vererbung des Hofes an einen Hoferben, 2. daraus resultierend die finanzielle Abfindung der weichenden Erben, 3. dafür eine niedrige Bemessungsgrundlage, abgeleitet aus der grundsteuerlichen Bewertung landwirtschaftlichen Vermögens, mit dem Ziel, die Weiterführung des Hofes als leistungsfähige Einheit nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten, und 4. eine Reihe von Pflichten für den Hoferben, die aus seiner Sonderstellung folgen, z. B. Versorgung des Altenteilers, Nachabfindung der weichenden Erben bei Verkauf von landwirtschaftlichem Vermögen.
Mit der grundsätzlichen Unterstellung der bäuerlichen Familienbetriebe unter diese Höfeordnung - Ausnahmen sind nur auf Antrag beim Landwirtschaftsgericht möglich - hat der Gesetzgeber hier von vornherein für einen fairen Ausgleich gesorgt, der die Belange aller Beteiligten berücksichtigt, aber die Weiterführung des Hofes im übergeordneten Interesse der Gesellschaft allem voran stellt. Damit wird der Hofnachfolger zwar auf den ersten Blick bevorteilt, weil er allein das gesamte landwirtschaftliche Vermögen erbt. Er darf darüber allerdings erst dann frei verfügen, wenn er den Betrieb mindestens zwanzig Jahre lang im Schweiße seines Angesichts bewirtschaftet hat, also wenn er sich selbst bereits Gedanken über eine Hofnachfolge machen kann. Die Höfeordnung verhindert damit nicht den Strukturwandel, aber sie eröffnet bei jedem Generationswechsel neu die Chance, die Landwirtschaft so unbelastet wie möglich weiterzugeben ... bzw. sie weiterzuführen. Und darin liegt ihr eigentlicher Wert: Dass der Hofnachfolger weiß, worauf er sich einlässt, wenn er sich für den Betrieb entscheidet, und dass die Verwandten und Anverwandten gar nicht erst anfangen nachzurechnen, was ihnen anderenfalls zugestanden hätte und auf diese Weise entgangen ist. Weil nämlich mit dem Einvernehmen zwischen Erblasser und Hoferben feststeht, dass es weiter geht und wie es weiter geht.
In der Agrarpolitik findet ein fast schon rituelles Jammern statt über die Altersstruktur auf den Höfen und die fehlenden Hofnachfolger. Im Rahmen der Direktzahlungen wird eine Junglandwirteprämie ausgereicht - so als handle es sich bei einem Lebensalter von unter vierzig Jahren bereits um eine besondere Leistung. Der Nachwuchskader des Bauernverbandes verstieg sich kürzlich sogar zu der Forderung, Landwirten nach Erreichen des Rentenalters den Anspruch auf Direktzahlungen komplett zu streichen. In dieselbe Richtung zielte die glücklicherweise vor kurzem vom Bundesverfassungsgericht entsorgte Hofabgabeklausel, mit der Landwirten ohne Hofnachfolger für die Dauer ihrer landwirtschaftlichen Aktivitäten die Rente vorenthalten wurde. Was für ein absurder Zirkus, wie peinlich gegenüber den jungen Menschen, die ehrliches Interesse an der Landwirtschaft haben und einen Hof übernehmen wollen!
Mit der Einführung der Höfeordnung dagegen kann ein deutliches Zeichen gesetzt werden für bäuerliche Familienbetriebe und gegen den Ausverkauf landwirtschaftlicher Flächen an Investoren und Spekulanten. In Brandenburg wird ein entsprechendes Gesetz derzeit vorbereitet, in Mecklenburg-Vorpommern hat die Diskussion darüber immerhin begonnen. Weitere Bundesländer sollten folgen. Eigentlich brauchen wir die Höfeordnung als bundesweites Gesetz und als ein positives Signal an unsere Hofnachfolger: Wir möchten Euch gern als freie Bauern sehen, und zwar am liebsten alle!